Artikel 16 VO (EU) 2021/887
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors und Verlängerung seiner Amtszeit
(1) Der Exekutivdirektor ist eine Person mit Fachwissen und hohem Ansehen auf den Gebieten, auf denen das Kompetenzzentrum tätig ist.
(2) Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter des Kompetenzzentrums nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen eingestellt.
(3) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren vorschlägt.
(4) Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Kompetenzzentrum durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
(5) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Vor dem Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des Kompetenzzentrums berücksichtigt werden.
(6) Der Verwaltungsrat kann auf einen Vorschlag der Kommission, der die Bewertung nach Absatz 5 berücksichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens vier Jahre verlängern.
(7) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(8) Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission oder von mindestens 50 % der Mitgliedstaaten seines Amtes enthoben werden.
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