Artikel 2 VO (EU) 2021/887
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Cybersicherheit” alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen;
- 2.
- „Netz- und Informationssystem” ein Netz- und Informationssystem im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/1148;
- 3.
- „Cybersicherheitsprodukte, -dienste und -prozesse” kommerzielle und nicht kommerzielle IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse, die dem besonderen Zweck dienen, Netz- und Informationssysteme zu schützen oder die Vertraulichkeit, Integrität und Zugänglichkeit von Daten, die in Netz- und Informationssystemen verarbeitet oder gespeichert werden, sowie die Cybersicherheit der Nutzer solcher Systeme und anderer von Cyberbedrohungen betroffener Personen zu gewährleisten;
- 4.
- „Cyberbedrohung” einen möglichen Umstand, ein mögliches Ereignis oder eine mögliche Handlung, der/das/die Netz- und Informationssysteme, die Nutzer dieser Systeme und andere Personen schädigen, stören oder anderweitig beeinträchtigen könnte;
- 5.
- „gemeinsame Maßnahme” eine im jährlichen Arbeitsprogramm enthaltene Maßnahme, die finanzielle Unterstützung von „Horizont Europa” , dem Programm „Digitales Europa” oder anderen Programmen der Union sowie finanzielle Unterstützung oder Unterstützung in Form von Sachleistungen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhält und die im Wege von Projekten durchgeführt wird, an denen Begünstigte beteiligt sind, die in den Mitgliedstaaten niedergelassen sind und die finanzielle Unterstützung oder Unterstützung in Form von Sachleistungen von diesen Mitgliedstaaten erhalten;
- 6.
- „Beitrag in Form von Sachleistungen” den nationalen Koordinierungszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen bei der Beteiligung an im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Projekten entstehende förderfähige Kosten, die nicht durch einen Beitrag der Union oder durch Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden;
- 7.
- „Europäisches Digitales Innovationszentrum” ein Europäisches Digitales Innovationszentrum im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/694;
- 8.
- „Agenda” eine umfassende und nachhaltige Strategie für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit, in der strategische Empfehlungen für die Entwicklung und das Wachstum des europäischen Sektors für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit sowie strategische Prioritäten für die Tätigkeiten des Kompetenzzentrums dargelegt sind und die hinsichtlich der Beschlüsse über die jährlichen Arbeitsprogramme nicht verbindlich ist;
- 9.
- „technische Hilfe” die Unterstützung durch das Kompetenzzentrum für die nationalen Koordinierungszentren oder für die Gemeinschaft bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Bereitstellung von Wissen oder Erleichterung des Zugangs zu Fachwissen in Bezug auf Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit, Ermöglichung der Vernetzung, Sensibilisierung und Förderung der Zusammenarbeit, oder die Unterstützung durch das Kompetenzzentrum gemeinsam mit den nationalen Koordinierungszentren für die Interessenträger in Bezug auf die Vorbereitung von Projekten im Zusammenhang mit dem Auftrag des Kompetenzzentrums und des Netzwerks sowie den Zielen des Kompetenzzentrums.
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