Artikel 29 VO (EU) 2021/887
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Das Kompetenzzentrum gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch regelmäßige und wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen.
(2) Das Kompetenzzentrum gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Europäischen Rechnungshof Zugang zu den Standorten und Räumlichkeiten des Kompetenzzentrums sowie zu allen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form, die für die Durchführung der Rechnungsprüfungen erforderlich sind.
(3) Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(1) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit Finanzhilfevereinbarungen oder Verträgen, die gemäß dieser Verordnung direkt oder indirekt finanziert werden, zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gekommen ist.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist in Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem Kompetenzzentrum, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen. Wenn die Durchführung einer Maßnahme ganz oder teilweise weitervergeben oder weiterdelegiert wird oder wenn sie die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder finanzieller Unterstützung an einen Dritten erfordert, müssen der Vertrag bzw. die Finanzhilfevereinbarung die Pflicht des Auftragnehmers oder des Begünstigten einschließen, von beteiligten Dritten die ausdrückliche Anerkennung dieser Befugnisse der Kommission, des Kompetenzzentrums, des Rechnungshofs und des OLAF zu verlangen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
- (2)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
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