Artikel 31 VO (EU) 2021/887

Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete

(1) Das Kompetenzzentrum kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht vom Kompetenzzentrum selbst beschäftigt wird.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Kompetenzzentrum.

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