Artikel 33 VO (EU) 2021/887

Sicherheitsvorschriften

(1) Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/694 gilt für die Teilnahme an allen vom Kompetenzzentrum finanzierten Maßnahmen.

(2) Für aus „Horizont Europa” finanzierte Maßnahmen gelten die folgenden besonderen Sicherheitsvorschriften:

a)
für die Zwecke von Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 kann die Gewährung nicht ausschließlicher Lizenzen, wenn dies im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehen ist, auf Dritte beschränkt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder als niedergelassen gelten und von diesem Mitgliedstaat oder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geführt werden;
b)
für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/695 kann gegen die Übertragung von Eigentumsrechten an den Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz zur Nutzung der Ergebnisse Einspruch erhoben werden, wenn die Übertragung oder Lizenzierung an einen Rechtsträger erfolgen soll, der zwar seinen Sitz in einem assoziierten Land oder in der Union hat, aber aus Drittländern geführt wird;
c)
für die Zwecke von Artikel 41 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/695 kann die Gewährung von Zugangsrechten im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der genannten Verordnung, wenn dies im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehen ist, auf Rechtsträger beschränkt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder als niedergelassen gelten und von diesem Mitgliedstaat oder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geführt werden.

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