Artikel 42 VO (EU) 2021/887
Haftung der Union und der Mitgliedstaaten und Versicherung
(1) Die finanzielle Haftung der Union und der Mitgliedstaaten für die Schulden des Kompetenzzentrums ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Finanzbeiträge beschränkt.
(2) Das Kompetenzzentrum schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.
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