Artikel 45 VO (EU) 2021/887
Unterstützung seitens des Aufnahmemitgliedstaat
Zwischen dem Kompetenzzentrum und dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Kompetenzzentrums seitens dieses Mitgliedstaats geschlossen werden.
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