Artikel 6 VO (EU) 2021/887

Benennung der nationalen Koordinierungszentren

(1) Bis zum 29. Dezember 2021 benennt jeder Mitgliedstaat eine Einrichtung, die die in Absatz 5 festgelegten Kriterien erfüllt, die als nationales Koordinierungszentrum für die Zwecke dieser Verordnung dienen soll. Jeder Mitgliedstaat notifiziert dem Verwaltungsrat diese Einrichtung unverzüglich. Bei dieser Einrichtung kann es sich um eine in dem jeweiligen Mitgliedstaat bereits bestehende Einrichtung handeln.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Frist wird um den Zeitraum verlängert, in dem die Kommission die in Absatz 2 genannte Stellungnahme abzugeben hat.

(2) Ein Mitgliedstaat kann die Kommission jederzeit um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob die Einrichtung, die er als nationales Koordinierungszentrum benannt hat oder zu benennen beabsichtigt, über die notwendigen Kapazitäten zur Mittelverwaltung verfügt, um den Auftrag und die Ziele gemäß dieser Verordnung erfüllen zu können. Die Kommission gibt dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen des Mitgliedstaats ab.

(3) Auf der Grundlage der Notifizierung einer Einrichtung durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 nimmt der Verwaltungsrat diese Einrichtung spätestens drei Monate nach der Notifizierung in die Liste der nationalen Koordinierungszentren auf. Das Kompetenzzentrum veröffentlicht die Liste der ernannten nationalen Koordinierungszentren.

(4) Ein Mitgliedstaat kann jederzeit eine neue Einrichtung als nationales Koordinierungszentrum für die Zwecke dieser Verordnung benennen. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für die Benennung jeder neuen Einrichtung.

(5) Das nationale Koordinierungszentrum muss eine öffentliche Einrichtung oder eine Einrichtung mit mehrheitlicher Beteiligung des Mitgliedstaats sein, die nach nationalem Recht, einschließlich durch Befugnisübertragung, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und die Kapazität hat, das Kompetenzzentrum und das Netzwerk bei der Erfüllung ihres Auftrags gemäß Artikel 3 dieser Verordnung zu unterstützen. Es muss entweder über Fachwissen in Forschung und Technologie auf dem Gebiet der Cybersicherheit verfügen oder direkten Zugang dazu haben. Es muss die Kapazität haben, sich wirksam mit der Industrie, dem öffentlichen Sektor, Wissenschaft und Forschung, den Bürgern sowie den nach der Richtlinie (EU) 2016/1148 benannten Behörden auszutauschen und abzustimmen.

(6) Ein nationales Koordinierungszentrum können jederzeit seine Anerkennung als eine Einrichtung beantragen, die über die notwendigen Kapazitäten zur Mittelverwaltung verfügt, um den Auftrag und die Ziele gemäß dieser Verordnung im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2021/695 und (EU) 2021/694 zu erfüllen. Innerhalb von drei Monaten nach einem solchen Antrags bewertet die Kommission, ob das betreffende nationale Koordinierungszentrum über diese Kapazitäten verfügt, und trifft eine Entscheidung.

Hat die Kommission einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Absatzes 2 eine befürwortende Stellungnahme übermittelt, so gilt diese Stellungnahme als Entscheidung, mit der anerkannt wird, dass die betreffende Einrichtung über die notwendigen Kapazitäten für die Zwecke des vorliegenden Absatzes verfügt.

Spätestens bis zum 29. August 2021 gibt die Kommission nach Anhörung des Verwaltungsrats Leitlinien in Bezug auf die Bewertung nach Unterabsatz 1 heraus, einschließlich einer Präzisierung der Bedingungen für die Anerkennung und der Modalitäten für die Durchführung von Stellungnahmen und Bewertungen.

Vor Abgabe der Stellungnahme gemäß Absatz 2 und der Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt die Kommission etwaige von dem antragstellenden nationalen Koordinierungszentrum bereitgestellten Informationen und Unterlagen.

Jede Entscheidung, ein nationales Koordinierungszentrum nicht anzuerkennen, weil es nicht über die notwendigen Kapazitäten zur Mittelverwaltung verfügt, um den Auftrag und die Ziele gemäß dieser Verordnung zu erfüllen, muss hinreichend begründet werden, wobei die Anforderungen anzugeben sind, die das antragstellende nationale Koordinierungszentrum noch nicht erfüllt hat, welche die Entscheidung, die Anerkennung abzulehnen, rechtfertigen. Jedes nationale Koordinierungszentrum, dessen Antrag zur Anerkennung abgelehnt wurde, kann seinen Antrag mit zusätzlichen Informationen jederzeit erneut einreichen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Änderungen bei den nationalen Koordinierungszentren, wie beispielsweise der Zusammensetzung des nationalen Koordinierungszentrums, der Rechtsform des nationalen Koordinierungszentrums oder anderen relevanten Aspekten, die sich auf ihre Kapazitäten zur Verwaltung von Mitteln zur Erfüllung des Auftrags und der Ziele gemäß dieser Verordnung auswirken. Erhält die Kommission solche Informationen, kann sie die Entscheidung über die Anerkennung oder Ablehnung der Anerkennung der Tatsache, dass ein nationales Koordinierungszentrum über die notwendigen Kapazitäten zur Mittelverwaltung verfügt, entsprechend überprüfen.

(7) Dem Netzwerk gehören alle nationalen Koordinierungszentren an, die dem Verwaltungsrat von den Mitgliedstaaten notifiziert wurden.

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