Artikel 33 VO (EU) 2021/888
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1475 bzw. (EU) Nr. 375/2014 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; die beiden letztgenannten Verordnungen sind auf diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1475 oder (EU) Nr. 375/2014 eingeführt wurden.
(3) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung und abweichend von Artikel 193 Absatz 4 jener Verordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung geförderte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden, 2021 anfallenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn sie bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.
(4) Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen und Tätigkeiten zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen im Rahmen des Programms für das Europäische Solidaritätskorps 2018-2020 durchzuführenden Maßnahmen und den im Rahmen des vorliegenden Programms durchzuführenden Maßnahmen.
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