Artikel 7 VO (EU) 2021/888

Freiwilligentätigkeiten im Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten”

(1) Freiwilligentätigkeiten

a)
enthalten eine Lern- und Ausbildungskomponente,
b)
dürfen nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen treten,
c)
sind nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen und
d)
sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung über Freiwilligentätigkeiten.

In der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die Dauer und der Ort des Einsatzes sowie die Beschreibung der damit verbundenen Aufgaben festgelegt. In einer solchen Vereinbarung wird auf den Versicherungsschutz der Teilnehmer und gegebenenfalls auf die Sicherheitsanforderungen gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Bezug genommen.

(2) Freiwilligentätigkeiten können in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Teilnehmers (im Folgenden „grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten” ) oder im Wohnsitzland des Teilnehmers (im Folgenden „inländische Freiwilligentätigkeiten” ) ausgeführt werden. Die Teilnahme an inländischen Freiwilligentätigkeiten steht allen jungen Menschen offen, insbesondere jungen Menschen mit geringeren Chancen.

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