Artikel 7 VO (EU) 2021/895

Die EIOPA berücksichtigt ferner die folgenden Faktoren, die die spezielle Lage und die speziellen Umstände des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers betreffen, und trägt dabei Folgendem Rechnung:

a)
seiner Finanzlage und Solvenz;
b)
seinen Finanztätigkeiten oder seiner Finanzpraxis;
c)
seinem Geschäftsmodell, einschließlich seiner Nachhaltigkeit und Transparenz;
d)
der Eignung von Rückversicherungs- und Garantieregelungen in Bezug auf das PEPP;
e)
der Inanspruchnahme Dritter bei wichtigen Merkmalen des PEPP, wie der Absicherung biometrischer Risiken, Garantien und Mitnahmefähigkeit des PEPP;
f)
den Verkaufspraktiken in Verbindung mit dem PEPP, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

1)
die verwendeten Kommunikations- und Vertriebskanäle;
2)
das Informations-, Marketing- oder sonstige Werbematerial;
3)
der Grad an Innovation beim Vertriebsmodell wie die Länge der Vermittlungskette oder die Nutzung innovativer Techniken beim Vertriebsmodell.

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