Präambel VO (EU) 2021/896
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)(1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 9 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Anbieter Paneuropäischer Privater Pensionsprodukte (PEPP) unterliegen auf EU- und auf nationaler Ebene mehreren sektoralen, den Finanzdienstleistungsbereich betreffenden Vorschriften sowie den entsprechenden Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden, darunter auch die europäischen Aufsichtsbehörden. Damit die zusätzlichen Meldepflichten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat nicht wesentlich voneinander abweichen, muss bei den Informationen, die zusätzlich zu den im Rahmen der einschlägigen sektoralen Vorschriften gelieferten Angaben für Aufsichtszwecke erforderlich sind, ein standardisierter Ansatz verfolgt werden. Die Kommission hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zur Vorlage entsprechender technischer Empfehlungen aufgefordert.
- (2)
- Für bessere Vergleichbarkeit und größere Effizienz und um zu vermeiden, dass sektorale Angabepflichten doppelte Meldungen nach sich ziehen, sollte ein standardisierter Satz von Informationen festgelegt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1.
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