ANHANG VO (EU) 2021/899

In die Tabelle in Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgender Eintrag eingefügt:

3 Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1.

Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1, das als Brennstoff bestimmt ist, darf nur unter folgenden Bedingungen aus Irland in das Vereinigte Königreich(*) ausgeführt werden:

a)
Die zuständige Behörde Irlands hat die Ausfuhr in die Verbrennungsanlage im Vereinigten Königreich spätestens am 31. Dezember 2023 genehmigt, sofern die Verbringung von zur Beseitigung bestimmtem Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1 aus jenem Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2021 unter den Bedingungen nach Artikel 6 Absätze 6, 7 und 8 erfolgt ist;
b)
die Bestimmungsverbrennungsanlage ist in der vom Vereinigten Königreich erteilten Einfuhrgenehmigung für die Verbrennung von eingeführtem Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1 zugelassen;
c)
das Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1

wurde ausschließlich aus der Verarbeitung nach der in Anhang IV Kapitel III genannten Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) 2, 3, 4 oder 5 gewonnen,

ist nach Anhang VIII Kapitel V gekennzeichnet;

d)
die Sendung von Fleisch- und Knochenmehl wird in verplombten Containern direkt von dem Verarbeitungs- oder dem Lagerbetrieb gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a oder j Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Verbrennungsanlage am Bestimmungsort versandt;
e)
die Unternehmer legen Sendungen von Fleisch- und Knochenmehl der Ausgangsgrenzkontrollstelle vor;
f)
die zuständige Behörde der Ausgangsgrenzkontrollstelle führt bei den Sendungen gemäß Buchstabe e amtliche Kontrollen durch, insbesondere hinsichtlich der Unversehrtheit der Plombe.

Ist die Plombe verletzt, gelten die Bestimmungen von Artikel 138 Absatz 2 Buchstaben d und g der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(**);

g)
die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert mittels TRACES die in Feld I.4 des Handelspapiers angegebene zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle und gegebenenfalls über das Ergebnis der Plombenüberprüfung sowie über eventuell getroffene Abhilfemaßnahmen.

Die für den Ursprungsverarbeitungsbetrieb zuständige Behörde führt risikobasierte amtliche Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob Absatz 1 eingehalten ist und ob für jede Sendung von Fleisch- und Knochenmehl die Bestätigung der an der Ausgangsstelle durchgeführten Kontrolle von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle über TRACES eingegangen ist.

Bei Verstößen kann die zuständige Behörde die Verbringung einer Sendung von Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1, die als Brennstoff bestimmt ist, gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 untersagen.

Fußnote(n):

(*)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(**)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

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