Artikel 3 VO (EU) 2021/90

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)
„internationale Gewässer” die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;
b)
„Freizeitfischerei” nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;
c)
„zulässige Gesamtfangmenge” ( „total allowable catch” , TAC)

i)
in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;
ii)
in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand über ein Jahr verteilt entnommen werden darf;

d)
„Quote” einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;
e)
„autonome Unionsquote” eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugeteilt wird;
f)
„analytische Quote” eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt;
g)
„analytische Bewertung” eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;
h)
„Fischsammelgerät” ( „fish aggregating device” ) eine auf der Meeresoberfläche schwimmende verankerte Vorrichtung, die Fische anziehen soll.

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