ANHANG I VO (EU) 2021/90
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER (GFCM) FÜR ROTE KORALLE IM MITTELMEER
In den Tabellen dieses Anhangs sind die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Erntehöchstmengen für Rote Koralle im Mittelmeer festgelegt. Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete ( „geographical subareas” , GSAs) der GFCM. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:Lateinische Bezeichnung | Alpha-3-Code | Gemeinsprachliche Bezeichnung |
---|---|---|
Corallium rubrum | COL | Rote Koralle |
Mitgliedstaat | Rote Koralle COL |
---|---|
Griechenland | 12 |
Spanien | 0(*) |
Frankreich | 32 |
Kroatien | 28 |
Italien | 40 |
Art: | Rote Koralle Corallium rubrum | Gebiet: | Unionsgewässer im Mittelmeer — Untergebiete 1-27 COL/GF1-27 | ||
---|---|---|---|---|---|
Griechenland | 1,844 | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht | |||
Spanien | 0 | (**) | |||
Frankreich | 1,400 | ||||
Kroatien | 1,226 | ||||
Italien | 1,378 | ||||
Union | 5,848 | ||||
TAC | entfällt/nicht vereinbart |
Fußnote(n):
- (1)
Gibt Anzahl der Schiffe und/oder Taucher oder eines Paars aus einem Taucher mit einem Schiff wieder, die Rote Koralle ernten dürfen.
- (*)
Entsprechend dem zeitlichen Verbot der Ernte von Roter Koralle in spanischen Gewässern.
- (**)
Entsprechend dem zeitlichen Verbot der Fischerei auf Rote Koralle in spanischen Gewässern.
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