ANHANG I VO (EU) 2021/90

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER (GFCM) FÜR ROTE KORALLE IM MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Erntehöchstmengen für Rote Koralle im Mittelmeer festgelegt. Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete ( „geographical subareas” , GSAs) der GFCM. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:
Lateinische BezeichnungAlpha-3-CodeGemeinsprachliche Bezeichnung
Corallium rubrumCOLRote Koralle

Tabelle 1

Höchstzahl der Fangerlaubnisse

Mitgliedstaat

Rote Koralle

COL

Griechenland12
Spanien0(*)
Frankreich32
Kroatien28
Italien40

Tabelle 2

Geerntete Höchstmengen in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Koralle

Corallium rubrum

Gebiet:

Unionsgewässer im Mittelmeer — Untergebiete 1-27

COL/GF1-27

Griechenland1,844

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Spanien0(**)
Frankreich1,400
Kroatien1,226
Italien1,378
Union5,848
TACentfällt/nicht vereinbart

Fußnote(n):

(1)

Gibt Anzahl der Schiffe und/oder Taucher oder eines Paars aus einem Taucher mit einem Schiff wieder, die Rote Koralle ernten dürfen.

(*)

Entsprechend dem zeitlichen Verbot der Ernte von Roter Koralle in spanischen Gewässern.

(**)

Entsprechend dem zeitlichen Verbot der Fischerei auf Rote Koralle in spanischen Gewässern.

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