ANHANG VII VO (EU) 2021/90

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM SCHWARZEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht je Bestand und gegebenenfalls die operativ mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete ( „geographical subareas” , GSAs) der GFCM. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Lateinische BezeichnungAlpha-3-CodeGemeinsprachliche Bezeichnung
Sprattus sprattusSPRSprotte
Scophthalmus maximusTURSteinbutt
Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer — Untergebiet 29

(SPR/F3742C)

Bulgarien8032,50

Analytische Quote

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Rumänien3442,50
Union11475
TACentfällt/nicht vereinbart
Art:SteinbuttGebiet:Unionsgewässer im Schwarzen Meer — Untergebiet 29
Scophthalmus maximus(TUR/F3742C)
Bulgarien87,825

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Rumänien80,116
Union167,941(1)
TAC857

Fußnote(n):

(1)

Fischfang, einschließlich Umladung, Mitführen an Bord, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2021 untersagt.

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