ANHANG VO (EU) 2021/900

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für das neuartige Lebensmittel „Galacto-Oligosaccharid” folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen
Galacto-Oligosaccharid Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als Verhältnis von kg Galacto-Oligosaccharid/kg Endlebensmittel)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 0,333
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder 0,450 (entspricht 5,4 g Galacto-Oligosaccharid/Portion; höchstens 3 Portionen/Tag bis höchstens 16,2 g/Tag)
Milch 0,020
Milchgetränke 0,030
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) 0,020
Milchersatzgetränke 0,020
Joghurt 0,033
Dessertspeisen auf Milchbasis 0,043
Gefrorene Milchdesserts 0,043
Fruchtgetränke und Energydrinks 0,021
Mahlzeitenersatzgetränke für Säuglinge 0,012
Säfte für Säuglinge und Kleinkinder 0,025
Joghurtgetränke für Säuglinge und Kleinkinder 0,024
Nachspeisen für Säuglinge und Kleinkinder 0,027
Snacks für Säuglinge und Kleinkinder 0,143
Cerealien für Säuglinge und Kleinkinder 0,027
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler 0,013
Saft 0,021
Obstpiefüllungen 0,059
Fruchtzubereitungen 0,125
Riegel 0,125
Getreide 0,125
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,008

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