Artikel 1 VO (EU) 2021/91

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2021 und 2022 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.