Präambel VO (EU) 2021/912
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
- (2)
- Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.
- (3)
- Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 übermittelt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und zur Aktualisierung der Unionsliste.
- (4)
- Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/375 der Kommission(3) wurde das Inverkehrbringen von chemisch synthetisierter Lacto-N-neotetraose als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) genehmigt.
- (5)
- Am 1. September 2016 informierte das Unternehmen Glycom A/S die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 von seiner Absicht, mikrobielle Lacto-N-neotetraose, hergestellt mit Escherichia coli (Stamm K-12), in Verkehr zu bringen.
- (6)
- In der Mitteilung an die Kommission übermittelte Glycom A/S auch einen Bericht, der von der zuständigen Behörde Irlands gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurde und der auf der Grundlage der von diesem Unternehmen vorgelegten wissenschaftlichen Daten zu dem Schluss gekommen war, dass Lacto-N--neotetraose, hergestellt mit Escherichia coli (Stamm K-12), der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/375 genehmigten synthetischen Lacto-N-neotetraose im Wesentlichen gleichwertig ist. Deshalb wurde Lacto-N-neotetraose mikrobiellen Ursprungs in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommen.
- (7)
- Am 23. Juni 2019 stellte das Unternehmen Chr. Hansen A/S (im Folgenden der „Antragsteller” ) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Zulassung von Lacto-N-neotetraose (mikrobiell), hergestellt durch die kombinierte Aktivität der abgeleiteten Stämme PS-LNnT-JBT und DS-LNnT-JBT von Escherichia coli Stamm BL21(DE3), als neuartiges Lebensmittel unter denselben Verwendungsbedingungen wie sie derzeit für Lacto-N-neotetraose synthetischen und mikrobiellen Ursprungs zugelassen sind. Der Antragsteller beantragte eine Aktualisierung der Unionsliste in Bezug auf die neue Quelle dieses neuartigen Lebensmittels.
- (8)
- Darüber hinaus schlug der Antragsteller vor, einige der Spezifikationen für Lacto-N-neotetraose (mikrobiell) aus dieser neuen Quelle zu aktualisieren, da sie sich von den Spezifikationen der zugelassenen mit Escherichia coli (Stamm K-12) hergestellten Lacto-N-neotetraose insofern unterscheiden, als sie einen von ≤ 0,4 % auf ≤ 1,0 % erhöhten Aschegehalt, einen von den derzeit ≤ 10 koloniebildenden Einheiten ( „KBE” )/g des neuartigen Lebensmittels für jede Art von Mikroorganismus auf ≤ 50 KBE/g für die Kombination aus beiden erhöhten Gehalt an Hefen und Schimmelpilzen sowie das Nichtvorhandensein von Methanol (im Vergleich zu den derzeitigen ≤ 100 mg/kg) und von Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer (im Vergleich zum derzeitigen Gehalt von ≤ 1,0 %) vorsehen.
- (9)
- Am 17. Januar 2020 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ), Lacto-N-neotetraose, hergestellt durch die kombinierte Aktivität der abgeleiteten Stämme PS-LNnT-JBT und DS-LNnT-JBT von Escherichia coli Stamm BL21(DE3), gemäß den Anforderungen von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 zu bewerten.
- (10)
- Am 22. Oktober 2020 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten Safety of lacto-N-neotetraose (LNnT) produced by derivative strains of E. coli BL21 as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283 (Sicherheit von Lacto-N-neotetraose (LNnT), hergestellt aus abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21 als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283)(5) an.
- (11)
- In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass Lacto-N-neotetraose (LNnT), hergestellt durch die kombinierte Aktivität der abgeleiteten Stämme PS-LNnT-JBT und DS-LNnT-JBT von Escherichia coli Stamm BL21(DE3) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283, für die derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen sicher ist. Dieses wissenschaftliche Gutachten bietet daher hinreichende Gründe für die Feststellung, dass Lacto-N-neotetraose (LNnT), hergestellt durch die kombinierte Aktivität der abgeleiteten Stämme PS-LNnT-JBT und DS-LNnT-JBT von Escherichia coli Stamm BL21(DE3), Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 entspricht.
- (12)
- Es ist daher angezeigt, die Spezifikationen von Lacto-Nneotetraose mikrobiologischen Ursprungs zu ändern, die abgeleiteten Stämme PS-LNnT-JBT und DS-LNnT-JBT von Escherichia coli Stamm BL21(DE3) zusätzlich zu dem zugelassenen Escherichia coli (Stamm K-12) als Quelle des neuartigen Lebensmittels aufzunehmen und die vorgeschlagenen Gehalte an Asche sowie an Schimmelpilzen und Hefen zu ändern.
- (13)
- Der Anhang der Verordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (14)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
- (3)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/375 der Kommission vom 11. März 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lacto-N-neotetraose als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 22).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).
- (5)
EFSA Journal 2020;18(11):6305.
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