Artikel 1 VO (EU) 2021/916

Auskunft über die derzeitige berufliche Tätigkeit im Antragsformular

(1) Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 wählt der Antragsteller beim Ausfüllen des Feldes mit Angaben zur derzeitigen beruflichen Tätigkeit eine der folgenden Optionen aus:

a)
angestellt;
b)
selbstständig;
c)
arbeitslos/nicht erwerbstätig;
d)
im Ruhestand oder
e)
Schüler/Studierender/in Ausbildung.

(2) Entscheidet sich der Antragsteller für die Option unter Absatz 1 Buchstaben a oder b, so wählt er die seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit entsprechende Berufsgruppe der Ebene 1 (Berufshauptgruppe) und der Ebene 2 (Berufsgruppe) aus, die im Anhang festgelegt sind.

(3) Sofern die ausgewählte Ebene weitere Optionen der Ebene 3 (Berufsuntergruppe) oder der Ebene 4 (Berufsgattung) umfasst, mit denen sich die berufliche Tätigkeit des Antragstellers noch präziser eingrenzen lässt, wählt der Antragsteller die detaillierteste verfügbare Ebene aus.

(4) Ist der Antragsteller minderjährig, so sind nur die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e genannten Optionen sichtbar und auswählbar.

(5) Das Antragsformular unterstützt den Antragsteller beim Auffinden der für ihn relevanten Berufsgruppe, indem die zur Auswahl stehenden Optionen anhand der zuvor gewählten Optionen gefiltert werden.

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