ANHANG I VO (EU) 2021/917

Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung IUPAC-Bezeichnung Reinheit (1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1 Entfällt

Die Verunreinigung Nikotin darf folgende Werte im technischen Material nicht überschreiten:

    max. 0,005 mg/l im technischen Konzentrat Abp1

    max. 3,87 x 10-5 mg/kg im mikrobiellen Schädlingsbekämpfungsmittel (microbial pest control product, MPCP)

(Es wurde berichtet, dass Nikotin in Tomatenpflanzen vorkommt; da der mikrobielle Schädlingsbekämpfungswirkstoff (microbial pest control agent, MPCA) in Tomatenpflanzen hergestellt wird, ist also Nikotin aufgrund der Produktionsmethode vorhanden.)

28. Juni 2021 28. Juni 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1 und Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird;
b)
den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung IUPAC-Bezeichnung Reinheit (3) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2 Entfällt

Die Verunreinigung Nikotin darf folgende Werte im technischen Material nicht überschreiten:

    max. 0,007 mg/l im technischen Konzentrat Abp2

    max. 3,87 x 10-5 mg/kg im mikrobiellen Schädlingsbekämpfungsmittel (microbial pest control product, MPCP)

(Es wurde berichtet, dass Nikotin in Tomatenpflanzen vorkommt; da der mikrobielle Schädlingsbekämpfungswirkstoff (microbial pest control agent, MPCA) in Tomatenpflanzen hergestellt wird, ist also Nikotin aufgrund der Produktionsmethode vorhanden.)

28. Juni 2021 28. Juni 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1 und Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (4) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird;
b)
den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

(2)

https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf

(3)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

(4)

https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf

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