Artikel 38 VO (EU) 2021/92

Ringwadenfischerei

(1) Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a)
vom 29. Juli 2021, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2021, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2021, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2022, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150o westlicher Länge,

40o nördlicher Breite,

40o südlicher Breite;

b)
vom 9. Oktober 2021, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2021, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96o westlicher Länge,

110o westlicher Länge,

4o nördlicher Breite,

3o südlicher Breite.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes ihrer Schiffe vor dem 1. April 2021 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit. Alle Ringwadenfänger der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

(3) Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder laden sie um.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)
der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder
b)
es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.