Artikel 45 VO (EU) 2021/92

Steuerung der Fischerei mit FADs

(1) In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2021, 00.00 Uhr, und dem 30. September 2021, 24.00 Uhr, verboten, FADs auszubringen, zu warten oder einzusetzen.

(2) Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2021, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2021, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2021, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2021, 24.00 Uhr.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)
das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,
b)
der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder
c)
eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keiner ihrer Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See eingesetzt hat. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.

(5) Alle Ringwadenfänger, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord, laden diese um und landen sie an.

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