Artikel 49 VO (EU) 2021/92
Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC
(1) Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC fischen.
(2) Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 39, 40 und 41 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC fischen.
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