Artikel 53a VO (EU) 2021/92

Übertragung und Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich

(1) Jede Übertragung oder jeder Tausch von Quoten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erfolgt gemäß den Absätzen 2 bis 4.

(2) Ein Mitgliedstaat, der eine Übertragung oder einen Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich plant, kann mit dem Vereinigten Königreich über einen Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs beraten.

(3) Billigt die Kommission den von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs gemäß Absatz 2, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

(4) Die im Rahmen der vereinbarten Quotenübertragung oder des vereinbarten Quotentauschs vom Vereinigten Königreich erhaltenen oder auf dieses übertragenen Quoten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch gemäß Absatz 3 notifiziert wurde. Ein solcher Tausch darf den bestehenden Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

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