Artikel 60 VO (EU) 2021/92

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 11 Absätze 1, 2, 3 und 5 sowie die Artikel 14 und 18 gelten jedoch vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2021.

Die Bestimmungen der Artikel 28, 29 und 30 sowie des Anhangs VII zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für die in diesem Anhang genannten Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2020.

Die Fischereiaufwandsbeschränkungen des Anhangs II gelten vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022.

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