ANHANG V VO (EU) 2021/92
FANGGENEHMIGUNGEN
TEIL A
Fanggebiet | Fischerei | Anzahl der Fanggenehmigungen | Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten | Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe | |
---|---|---|---|---|---|
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen | Hering, nördlich von 62° 00′ N | 59 | DK | 25 | 51 |
DE | 5 | ||||
FR | 1 | ||||
IE | 8 | ||||
NL | 9 | ||||
PL | 1 | ||||
SE | 10 | ||||
Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N | 66 | DE | 16 | 41 | |
IE | 1 | ||||
ES | 20 | ||||
FR | 18 | ||||
PT | 9 | ||||
Nicht aufgeteilt | 2 | ||||
Industriearten, südlich von 62° 00′ N | 450 | DK | 450 | 141 | |
Gebiete 1 und 2b(1) | Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen | 20 | EE | 1 | Nicht anwendbar |
ES | 1 | ||||
LV | 11 | ||||
LT | 4 | ||||
PL | 3 |
TEIL B
Flaggenstaat | Fischerei | Anzahl der Fanggenehmigungen | Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |
---|---|---|---|
Norwegen | Hering, nördlich von 62° 00′ N | Noch festzusetzen | Noch festzusetzen |
Venezuela(2)(3) | Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana) | 45 | 45 |
Fußnote(n):
- (1)
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.
- (2)
Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Schiffs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana vereinbar ist. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags ist dem Antrag auf die Fanggenehmigung beizufügen. Wird eine solche Billigung verweigert, so teilen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission das zusammen mit einer Begründung mit.
- (3)
Fischereitätigkeiten werden auf Grundlage eines jährlichen Kalenders genehmigt. Ein Fischereifahrzeug kann seine Fangtätigkeit jedoch für die Dauer von bis zu drei Monaten nach Ablauf seiner Fanggenehmigung fortsetzen, sofern der Betreiber
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das Verfahren zur Erneuerung seiner Fanggenehmigung eingeleitet hat,
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alle seine vertraglichen Verpflichtungen und Informationspflichten erfüllt hat.
Diese Verlängerung läuft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses der Kommission über die Erteilung einer neuen Fanggenehmigung oder die Mitteilung über die Ablehnung der neuen Fanggenehmigung ab.
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