Artikel 3 VO (EU) 2021/923

Kriterien für die Feststellung, ob die beruflichen Tätigkeiten von Mitarbeitern eine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des betreffenden wesentlichen Geschäftsbereichs im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU haben

Die Institute wenden im Rahmen ihrer Vergütungspolitik alle folgenden Kriterien an, um festzustellen, ob die beruflichen Tätigkeiten von Mitarbeitern eine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs haben:

a)
das Risikoprofil des wesentlichen Geschäftsbereichs;
b)
die Verteilung des internen Kapitals zur qualitativen und quantitativen Absicherung der Risiken nach Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU;
c)
die Risikogrenzen des wesentlichen Geschäftsbereichs;
d)
die Risiko- und Leistungsindikatoren, die das Institut nach Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung der Risiken des wesentlichen Geschäftsbereichs verwendet;
e)
die einschlägigen Leistungskriterien, die das Institut nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt hat;
f)
die Pflichten und Befugnisse der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien in dem betreffenden wesentlichen Geschäftsbereich.

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