Artikel 4 VO (EU) 2021/930

Dauer einer Abschwungperiode

Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c wird die Dauer einer Abschwungperiode wie folgt bestimmt:

a)
in einem Fall, der unter Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b fällt, muss die Dauer der einzigen Abschwungperiode so lang sein, dass sie alle Spitzen oder Täler in Bezug auf die gravierendsten Zwölfmonatswerte umfasst, die für die verschiedenen mit dieser einzigen Abschwungperiode verbundenen ökonomischen Indikatoren beobachtet wurden;
b)
in allen — unter Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b fallenden und sonstigen — Fällen, wenn die verschiedenen Zwölfmonatswerte, die in der maßgeblichen Zeitspanne für den betreffenden ökonomischen Indikator bzw. die betreffenden ökonomischen Indikatoren beobachtet wurden, über einen bestimmten, zusammenhängenden Zeitraum innerhalb der maßgeblichen Zeitspanne nicht signifikant von ihrem gravierendsten Zwölfmonatswert abweichen, muss die Dauer der Abschwungperiode lang genug sein, um die beim betreffenden ökonomischen Indikator bzw. den betreffenden ökonomischen Indikatoren über eine längere Dauer beobachtete Schwere widerzuspiegeln;
c)
in allen — unter Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b fallenden oder sonstigen — Fällen, wenn der ökonomische Indikator oder die ökonomischen Indikatoren Spitzen oder Täler aufweist bzw. aufweisen, die an Spitzen oder Täler für die in der maßgeblichen Zeitspanne beobachteten gravierendsten Zwölfmonatswerte für den betreffenden ökonomischen Indikator oder die betreffenden ökonomischen Indikatoren grenzen und wenn diese angrenzenden Spitzen oder Täler nicht signifikant von dem in der maßgeblichen Zeitspanne bei diesem ökonomischen Indikator bzw. diesen ökonomischen Indikatoren beobachteten gravierendsten Zwölfmonatswert abweichen und diese angrenzenden Spitzen oder Täler mit denselben gesamtwirtschaftlichen Bedingungen zusammenhängen, muss die Dauer der Abschwungperiode lang genug sein, um den gesamten längeren Zeitraum, in dem diese angrenzenden Spitzen oder Täler beobachtet wurden, widerzuspiegeln;
d)
in einem Fall, der unter Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a, jedoch weder unter Buchstabe b noch unter Buchstabe c des vorliegenden Artikels fällt, ist die Abschwungperiode der Zwölfmonatszeitraum, auf den sich der gravierendste Zwölfmonatswert bezieht.

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