Präambel VO (EU) 2021/931

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 277 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 279a Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Institute sollten die Risikofaktoren eines Derivategeschäfts durch Bestimmung der Risikofaktoren, von denen die Zahlungsströme dieses Geschäfts abhängen, ermitteln. Um dabei eine harmonisierte Vorgehensweise der Institute sicherzustellen, sollten sie zumindest die in Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktoren berücksichtigen.
(2)
Für die Zwecke der Zuordnung von Derivategeschäften zu ihrer Risikokategorie sollte es bei allen Derivategeschäften, bei denen der primäre und der einzige wesentliche Risikofaktor unmittelbar aus der Art und aus den Zahlungsströmen des Geschäfts ersichtlich ist, eine einfache Methode für die Ermittlung der Derivategeschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor geben.
(3)
Zinsswaps in mehreren Währungen dienen Instituten zur Absicherung gegen Wechselkursrisiken, die sich aus Finanzierungen oder Investitionen in Fremdwährungen ergeben. Solche Geschäfte hängen in erster Linie von Faktoren des Wechselkursrisikos ab; darüber hinaus können aber auch andere Risikofaktoren, wie z. B. das Zinsrisiko, zum Tragen kommen. Die Erfahrung auf den Märkten zeigt jedoch, dass diese anderen Risikofaktoren bei diesen besonderen Arten von Geschäften sehr häufig nur unerhebliche Auswirkungen haben, sodass es bei Geschäften dieser Art ausreichen sollte, sie als Derivategeschäft mit nur einem wesentlichen Risikofaktor einzustufen.
(4)
Unabhängig von der Art und den Zahlungsströmen eines Derivategeschäfts sollten die zur Abzinsung der Zahlungsströme des Geschäfts verwendeten Zinssätze (im Folgenden „Diskontsatz” ) nicht als wesentlicher Risikofaktor betrachtet werden. Es wäre unverhältnismäßig und mit großem Aufwand verbunden, Institute zu verpflichten, bei der Ermittlung der Derivategeschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor den Diskontsatz zu berücksichtigen, da dieser Risikofaktor in der empirischen Erfahrung in der Regel weniger Einfluss auf den Wert von Derivategeschäften hat als die anderen Risikofaktoren, aus denen sich ihre Zahlungsströme ableiten.
(5)
Bei Derivategeschäften mit mehr als einem Risikofaktor sollten die Institute bei der Ermittlung der in jeder Risikokategorie wesentlichen Risikofaktoren und der in jeder Risikokategorie wesentlichsten Risikofaktoren die Sensitivitäten und die Volatilität des Basiswerts berücksichtigen.
(6)
Bei Derivategeschäften mit mehr als einem Risikofaktor, bei denen sich diese Risikofaktoren auf verschiedene Risikokategorien beziehen, kann selbst unter Berücksichtigung von Sensitivitäten und Volatilität des Basiswerts des Geschäfts möglicherweise nicht abschließend festgestellt werden, welche dieser Risikofaktoren wesentlich sind. In solchen Fällen sollten die Institute einen einfachen konservativen Fallback-Ansatz anwenden, sämtliche Risikofaktoren des Geschäfts als wesentlich betrachten und das Derivategeschäft ausgehend von den wesentlichsten Risikofaktoren innerhalb jeder Risikokategorie den Risikokategorien zuordnen, die diesen Risikofaktoren entsprechen.
(7)
Bei Derivategeschäften, bei deren Abschluss nur ein Risikofaktor ermittelt wurde, sollte die Methode zur Ermittlung der Derivategeschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor lediglich bei Geschäftsabschluss zur Anwendung kommen, da dieser einzige Risikofaktor ein Grundmerkmal dieser Geschäfte ist und sich daher voraussichtlich nicht ändern wird. Wurden Derivategeschäfte bei Geschäftsabschluss als Geschäfte mit mehr als einem Risikofaktor ermittelt, so sollte das Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen und wesentlichsten Risikofaktoren vierteljährlich durchgeführt werden, damit sich jede Änderung bei diesen Derivategeschäften angemessen in deren Zuordnung zu den relevanten Risikokategorien widerspiegelt.
(8)
Gemäß Artikel 279a Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Formel zur Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie „Zinsrisiko” unter Berücksichtigung von Marktbedingungen mit möglicherweise negativen Zinssätzen im Einklang mit den internationalen rechtlichen Entwicklungen festzulegen. Am 22. März 2018 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS)(2) „Häufig gestellte Fragen zum Basel III-Standardansatz zur Messung von Gegenparteiausfallrisiken” und führte darin aus, dass das Aufsichtsdelta für Zinsoptionen in einem negativen Zinsumfeld nach einer spezifischen Formel bestimmt werden sollte, bei der auf den in dieser Formel verwendeten Kassa- oder Terminzinssatz und Ausübungspreis der Option eine Verschiebung des Lambdawerts (λ) angewandt wird, um einen positiven Wert des Kassa- oder Terminzinssatzes sowie des Ausübungspreises der Option sicherzustellen.
(9)
Um für den Kassa- oder Terminzinssatz und den Ausübungspreis der Option einen positiven Wert zu erhalten, sollte die λ-Verschiebung ausreichend stark sein, um Instituten die Berechnung des Aufsichtsdeltas eines Geschäfts nach der Formel in Artikel 279a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermöglichen; gleichzeitig sollte aber vermieden werden, dass bei der Berechnung des Aufsichtsdeltas das Ergebnis nicht unnötig verzerrt wird.
(10)
Die aufsichtliche Volatilität ist einer der Parameter für die Berechnung des Aufsichtsdeltas und sollte deshalb unter Berücksichtigung der spezifischen Formel zur Berechnung des Aufsichtsdeltas für Kauf- und Verkaufsoptionen in der Kategorie „Zinsrisiko” bestimmt werden. In diesem Zusammenhang wird der Wert, der im Einklang mit den vom Basler Ausschuss angenommenen internationalen Standards als Wert der aufsichtlichen Volatilität für Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie „Zinsrisiko” festgelegt wird, als für die Zwecke der Anwendung im Unionsrecht angemessener Wert betrachtet.
(11)
Damit Institute ermitteln können, ob es sich bei einem Geschäft um eine Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor, in einem wesentlichen Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor einer bestimmten Risikokategorie handelt, sollte festgelegt werden, welche Informationen über ein Geschäft Institute bei dieser Ermittlung verwenden sollten. Um unnötige Belastungen für Institute zu vermeiden, sollte es ihnen gestattet sein, dieselben Informationen zu verwenden, die sie bei der Ermittlung wesentlicher Risikofaktoren verwenden.
(12)
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.
(13)
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010(3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)

Frequently asked questions on the Basel III standardised approach for measuring counterparty credit risk exposures, 22. März 2018.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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