Artikel 1 VO (EU) 2021/933

(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 wird die Dauer des Schuljahrs 2020/2021 bis zum 30. September 2021 verlängert.

(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 können Beihilfeanträge, die sich auf die nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2020/2021 beziehen, Zeiträume von weniger als zwei Wochen abdecken.

(3) Abweichend von Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt die Einreichung von Beihilfeanträgen, die sich auf die nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2020/2021 beziehen, bis zum 30. September 2021. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe nicht gezahlt.

(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe für die nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2020/2021 bis zum 15. Oktober 2021.

(5) Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 gilt die in dem genannten Unterabsatz beschriebene Berechnung nicht für die Berechnung der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für das Schuljahr 2022/2023.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.