ANHANG II VO (EU) 2021/934

VERSTÄRKTE MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ VOR BIOLOGISCHEN GEFAHREN FÜR SCHWEINEHALTENDE BETRIEBE IN DEN IN ANHANG I GELISTETEN SPERRZONEN

1.
Die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 12 Buchstabe b Ziffer i gelten für schweinehaltende Betriebe in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen im Falle genehmigter Verbringungen von Sendungen von:

a)
Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, gemäß Artikel 18;
b)
Zuchtmaterial von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, gemäß Artikel 19;
c)
tierischen Nebenprodukten von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, gemäß Artikel 21;
d)
frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, gemäß Artikel 22.

2.
Die Unternehmer von schweinehaltenden Betrieben in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten stellen im Falle genehmigter Verbringungen außerhalb dieser Sperrzonen sicher, dass in diesen schweinehaltenden Betrieben die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewandt werden:

a)
Jeglicher direkter oder indirekter Kontakt zwischen den gehaltenen Schweinen und mindestens den folgenden Tieren muss vermieden werden:

i)
anderen gehaltenen Schweinen aus anderen Betrieben;
ii)
Wildschweinen;

b)
Personen, die die Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden, betreten und verlassen, müssen angemessene Hygienemaßnahmen, wie einen Wechsel von Kleidung und Schuhen, ergreifen;
c)
Personen, die die Räumlichkeiten betreten, in denen Schweine gehalten werden, müssen ihre Hände am Eingang waschen und desinfizieren;
d)
Personen, die mit gehaltenen Schweinen im Betrieb in Kontakt kommen, dürfen während eines Zeitraums von mindestens 48 Stunden vor Betreten des Betriebs keine Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen durchgeführt oder sonstigen Kontakt mit Wildschweinen gehabt haben;
e)
der Zugang für Unbefugte bzw. Transportmittel zu dem Betrieb, einschließlich der Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden, ist verboten;
f)
über Personen und Transportmittel, die Zugang zu dem Betrieb erhalten haben, in dem die Schweine gehalten werden, sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen;
g)
die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen

i)
so gebaut sein, dass keine anderen Tiere in die Räumlichkeiten und Gebäude gelangen oder mit den gehaltenen Schweinen oder deren Futter und Einstreu in Kontakt kommen können;
ii)
die Möglichkeit zum Waschen und zur Desinfektion der Hände bieten;
iii)
die Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten bieten;
iv)
entsprechende Möglichkeiten zum Wechseln von Schuhen und Kleidung am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden, bieten;

h)
eine viehdichte Einzäunung zumindest der Räumlichkeiten, in denen die Schweine gehalten werden, sowie der Gebäude, in denen Futter und Einstreu aufbewahrt werden, muss vorhanden sein;
i)
ein Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des Betriebsprofils und der nationalen Rechtsvorschriften genehmigt wurde, muss vorhanden sein; dieser Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren muss mindestens Folgendes enthalten:

i)
Einrichtung von „sauberen” und „schmutzigen” Bereichen für das Personal, entsprechend der Betriebstypologie, wie Umkleideräume, eine Dusche, ein Esszimmer;
ii)
Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung der logistischen Vorkehrungen für den Eingang neuer gehaltener Schweine in den Betrieb;
iii)
Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen, der Transportmittel und der Ausrüstung sowie Personalhygiene;
iv)
Vorschriften über Lebensmittel für das Personal vor Ort und gegebenenfalls und sofern anwendbar ein Verbot der Haltung von Schweinen durch das Personal;
v)
ein spezielles, in regelmäßigen Abständen zu wiederholendes Sensibilisierungsprogramm für das Personal des Betriebs;
vi)
Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung logistischer Vorkehrungen, um eine angemessene Trennung zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten zu gewährleisten und zu verhindern, dass Schweine direkt oder indirekt mit tierischen Nebenprodukten und anderen Einheiten in Kontakt kommen;
vii)
Verfahren und Anweisungen zur Durchsetzung der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren während des Baus oder der Instandsetzung von Räumlichkeiten oder Gebäuden;
viii)
interne Überprüfung oder Selbstbewertung zur Durchsetzung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.