Artikel 1 VO (EU) 2021/940

(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 441233, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet, mit Ursprung in Russland, das derzeit unter dem KN-Code ex44123300 (TARIC-Code 4412330010) eingereiht wird.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Sveza-Gruppe, bestehend aus sieben ausführenden Herstellern: Limited Liability Company „SVEZA Tyumen” ; Joint Stock Company „SVEZA Ust-Izhora” ; Joint Stock Company „SVEZA Verhnaya Sinyachiha” ; Joint Stock Company „SVEZA Kostroma” ; Joint Stock Company „SVEZA Manturovo” ; Joint Stock Company „SVEZA Novator” ; Limited Liability Company „SVEZA Uralskiy” 15,9 % C659
Syktyvkar Plywood Mill Ltd. 15,0 % C660
Zheshartsky LРK LLC 15,3 % C661
Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen 15,7 %
Alle übrigen Unternehmen 15,9 % C999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Birkensperrholz von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in Russland hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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