Artikel 25 VO (EU) 2021/947

Annahme von Aktionsplänen und Maßnahmen

(1) Aktionspläne und Maßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Das Verfahren nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für

a)
Sondermaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 5000000 EUR nicht übersteigt;
b)
Sonder- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Aktionspläne, die zur Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen angenommen werden, bei denen die Unionsfinanzierung 10000000 EUR nicht übersteigt;
c)
außerordentliche Hilfsmaßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 6, bei denen die Unionsfinanzierung 20000000 EUR nicht übersteigt;
d)
technische Änderungen an Aktionsplänen und Maßnahmen, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht substanziell auf die Ziele der betreffenden Aktionspläne oder Maßnahmen aus; dazu zählen

i)
der Wechsel der Art des Haushaltsvollzugs;
ii)
die Verlängerung der Durchführungsfrist;
iii)
die Umschichtung von Mitteln zwischen den in einem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen;
iv)
die Aufstockung oder Kürzung der Mittelausstattung der Aktionspläne und Maßnahmen um nicht mehr als 20 % der ursprünglichen Mittelausstattung bzw. um höchstens 10000000 EUR.

Im Falle mehrjähriger Aktionspläne und Maßnahmen gelten die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iv genannten Schwellenwerte auf jährlicher Basis.

Aktionspläne und Maßnahmen — mit Ausnahme außerordentlicher Hilfsmaßnahmen — und technische Änderungen, die gemäß diesem Absatz angenommen werden, werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme über den in Artikel 45 genannten Ausschuss dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(3) Vor der Annahme oder Verlängerung außerordentlicher Hilfsmaßnahmen in Höhe von nicht mehr als 20000000 EUR unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Art und die Ziele dieser Hilfsmaßnahmen und die dafür vorgesehenen Finanzmittel. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, bevor sie wichtige materielle Änderungen an bereits beschlossenen außerordentlichen Hilfsmaßnahmen vornimmt. Im Interesse der Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union trägt die Kommission bei der Planung und der anschließenden Durchführung dieser Maßnahmen dem einschlägigen politischen Konzept Rechnung.

(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel bei Krisen, einschließlich Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachter Katastrophen, oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Verfahren Aktionspläne und Maßnahmen oder Änderungen an bestehenden Aktionsplänen und Maßnahmen als sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.

(5) Bei umweltrelevanten Maßnahmen, insbesondere bei neuen Großinfrastrukturen, wird für die jeweilige Maßnahme — im Einklang mit den geltenden Unionsrechtsakten, einschließlich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sowie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates(2) — eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Klimawandel und die biologische Vielfalt durchgeführt, die gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst, welche auch die Auswirkungen auf den Klimawandel, die Ökosysteme und die biologische Vielfalt miteinbezieht.

Um die möglichen Auswirkungen und Risiken dieser Maßnahmen in Bezug auf die Menschenrechte, den Zugang zu natürlichen Ressourcen wie Land und die Sozialstandards zu ermitteln, werden andere zweckmäßige Ex-ante-Bewertungen — auch in Form von Folgenabschätzungen für wichtige Maßnahmen, die sich voraussichtlich wesentlich auf diese Bereiche auswirken werden — durchgeführt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihnen verfolgten Zielen und den dafür vorgesehenen Beträgen stehen.

Bei der Durchführung von Sektorprogrammen wird gegebenenfalls eine strategische Umweltprüfung vorgenommen, die auch die Auswirkungen auf den Klimawandel miteinbezieht. Es wird dafür gesorgt, dass relevante Interessenträger an den Umweltprüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen dieser Prüfungen erhält.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(2)

Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).

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