Artikel 27 VO (EU) 2021/947
Formen der Unionsfinanzierung
(1) Unionsfinanzierung kann in den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere:
- a)
- Finanzhilfen,
- b)
- Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge,
- c)
- Budgethilfe,
- d)
- Beiträge zu Treuhandfonds, die von der Kommission gemäß Artikel 234 der Haushaltsordnung eingerichtet wurden,
- e)
- Finanzierungsinstrumente,
- f)
- Haushaltsgarantien,
- g)
- Mischfinanzierungen,
- h)
- Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme,
- i)
- finanzieller Beistand,
- j)
- vergütete externe Sachverständige.
(2) Bei der Zusammenarbeit mit Interessenträgern der Partnerländer, wie Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden, berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art des Beitrags, der Vergabemodalitäten und der Bestimmungen zur Verwaltung der Finanzhilfen die besonderen Gegebenheiten einschließlich des Bedarfs dieser Interessenträger und des jeweiligen Umfelds, um einen möglichst breiten Kreis dieser Interessenträger anzusprechen und ihm optimal gerecht zu werden. Im Einklang mit der Haushaltsordnung werden bestimmte Modalitäten befürwortet, wie Partnerschaftsvereinbarungen, Genehmigungen für die finanzielle Unterstützung Dritter, Direktvergabe oder beschränkte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen im Sinne von Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung.
(3) Zusätzlich zu den in Artikel 195 der Haushaltsordnung genannten Fällen ist eine Direktvergabe zulässig bei
- a)
- Finanzhilfen in geringem Umfang für Menschenrechtsverteidiger zur Finanzierung dringender Schutzmaßnahmen und -erfordernisse, zum Beispiel durch Mechanismen zum Schutz von gefährdeten Menschenrechtsverteidigern sowie für Mediatoren und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für Dialog, Konfliktlösung, Versöhnung und Friedenskonsolidierung im Zusammenhang mit Krisen und bewaffneten Konflikten engagieren, gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung;
- b)
- Finanzhilfen — gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung — zur Finanzierung von Maßnahmen unter besonders schwierigen Bedingungen, wenn die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht angebracht wäre, einschließlich in Situationen, in denen die Grundfreiheiten ernsthaft eingeschränkt sind — Menschenrechtsverletzungen eingeschlossen –, in denen demokratische Einrichtungen bedroht sind, es zu einer Eskalation von Krisen oder zu bewaffneten Konflikten kommt, die Sicherheit der Menschen besonders stark gefährdet ist oder Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger, Mediatoren und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für Dialog, Versöhnung und Friedenskonsolidierung im Zusammenhang mit Krisen und bewaffneten Konflikten engagieren, unter schwierigsten Bedingungen arbeiten: diese Finanzhilfen dürfen 1000000 EUR nicht überschreiten und ihre Laufzeit darf 18 Monate nicht überschreiten, die im Falle objektiver, unvorhergesehener Durchführungshindernisse um weitere 12 Monate verlängert werden kann;
- c)
- Finanzhilfen für das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie für Global Campus der Menschenrechte, das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung” anbietet, und das mit ihm verbundene Netz von Hochschulen, die einen Aufbaustudiengang „Menschenrechte” anbieten, einschließlich Stipendien für Studenten und Menschenrechtsverteidiger aus Drittländern;
- d)
- Finanzhilfen in geringem Umfang für Organisationen der Zivilgesellschaft, wobei so weit wie möglich vereinfachte Finanzierungsformen im Einklang mit Artikel 125 der Haushaltsordnung zu verwenden sind.
Budgethilfe, auch im Rahmen von leistungsorientierten Sektorreformvereinbarungen, beruht auf der Eigenverantwortung der Länder, der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und dem Engagement der Partnerländer unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Ergebnisse und Fortschritte mit Blick auf universelle Werte, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit und zielt darauf ab, Partnerschaften zwischen der Union und Partnerländern zu stärken. Dazu gehören ein verstärkter Politikdialog, der Aufbau von Kapazitäten und Verbesserungen bei der Regierungsführung, zusätzlich zu den Bemühungen der Partner um Steigerung der Einnahmen und Verbesserung der Mittelverwendung, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum und die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, unter anderem für junge Menschen, die Beseitigung der Armut und die Verringerung von Ungleichheit zu fördern und demokratische, friedliche Gesellschaften aufzubauen und zu festigen. Budgethilfe soll auch zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen.
Jeder Beschluss zur Gewährung von Budgethilfe muss auf der von der Union vereinbarten Budgethilfepolitik, klaren Förderfähigkeitskriterien und einer sorgfältigen Beurteilung der Risiken und des Nutzens beruhen.
(4) Die Budgethilfe wird differenziert gewährt, sodass sie den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Umständen des Partnerlandes besser entspricht, wobei auch fragile Situationen berücksichtigt werden.
Wird Budgethilfe gemäß Artikel 236 der Haushaltsordnung gewährt, so legt die Kommission die Kriterien für die Konditionalität der Budgethilfe, einschließlich Fortschritten bei Reformen und Transparenz, klar fest, verfolgt ihre Einhaltung und unterstützt den Aufbau der parlamentarischen Kontrolle und der nationalen Prüfkapazitäten, die Verbesserung der Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen.
(5) Die Auszahlung der Budgethilfe stützt sich auf Indikatoren, die zeigen, dass befriedigende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit dem Partnerland vereinbarten Ziele zu verzeichnen sind.
(6) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen des Instruments geförderte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden, 2021 anfallenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Tätigkeiten bzw. diese Kosten bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.
(7) Die im Rahmen des Instruments vorgesehenen Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungen werden im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 209 Absatz 1 der Haushaltsordnung und wann immer möglich unter Federführung der EIB, einer multilateralen europäischen Finanzierungsinstitution wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder einer bilateralen europäischen Finanzierungsinstitution wie den Entwicklungsbanken — unter Umständen in Kombination mit weiteren Formen der finanziellen Unterstützung durch Mitgliedstaaten und Dritte — umgesetzt.
Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Stellen können Beiträge zu den Finanzierungsinstrumenten der Union im Rahmen des Instruments leisten.
(8) Die Finanzierungsinstrumente gemäß Absatz 7 können zur Ausführung und für Berichtszwecke in Fazilitäten zusammengefasst werden.
(9) Die Unionsfinanzierung unterliegt keinen besonderen Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben und führt auch nicht zur Einziehung solcher Abgaben.
(10) Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die von Partnerländern erhoben werden, kommen für eine Finanzierung im Rahmen des Instruments in Betracht.
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