Artikel 29 VO (EU) 2021/947
Ausgeschlossene Tätigkeiten
Mit Unionsfinanzierungen im Rahmen des Instruments werden keine Maßnahmen unterstützt, die
- a)
- in den Partnerländern zu Menschenrechtsverletzungen führen können;
- b)
- mit dem national festgelegten Beitrag des Empfängerlandes (im Folgenden NDC (Nationally Determined Contribution)) im Rahmen des Übereinkommens von Paris nicht vereinbar sind oder Investitionen in fossile Brennstoffe fördern oder die der Umweltprüfung und der Folgenabschätzung zufolge wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder das Klima haben, es sei denn, die Maßnahmen sind für die Verwirklichung der Ziele des Instruments unbedingt erforderlich und gehen mit zweckmäßigen Maßnahmen — einschließlich der Unterstützung der allmählichen Abschaffung von Subventionen für umweltschädliche fossile Brennstoffe — einher, die der Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung dieser Auswirkungen dienen und diese Auswirkungen nach Möglichkeit kompensieren.
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