Artikel 43 VO (EU) 2021/947

Ausweitung des geografischen Geltungsbereichs

(1) In hinreichend begründeten Fällen und bei Maßnahmen mit globaler, transregionaler oder regionaler Ausrichtung kann die Kommission im Rahmen der einschlägigen Mehrjahresrichtprogramme oder der einschlägigen Aktionspläne oder Maßnahmen beschließen, den Geltungsbereich der Maßnahmen auf Länder und Gebiete auszudehnen, die nicht gemäß Artikel 4 unter diese Verordnung fallen, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Unionsfinanzierung zu gewährleisten oder die regionale oder transregionale Zusammenarbeit zu fördern.

(2) Die Kommission kann eine besondere Mittelzuweisung vorsehen, um die Partnerländer und -regionen beim Ausbau ihrer Zusammenarbeit mit den benachbarten Gebieten der Union in äußerster Randlage sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten zu unterstützen. Zu diesem Zweck kann zu Maßnahmen, die von einem Partnerland oder einer Partnerregion oder einer sonstigen Stelle gemäß der vorliegenden Verordnung, von einem Land, Gebiet oder einer sonstigen Stelle gemäß dem Grönland einschließenden Übersee-Assoziationsbeschluss oder von einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Rahmen von gemeinsamen operationellen Programmen durchgeführt werden, oder zu Programmen oder Maßnahmen für interregionale Zusammenarbeit, die gemäß der Interreg-Verordnung aufgelegt und durchgeführt werden, im Rahmen des Instruments ein Beitrag geleistet werden, sofern dies angezeigt ist und auf Gegenseitigkeit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der Finanzierung aus dem Grönland einschließenden Übersee-Assoziationsbeschluss oder der Interreg-Verordnung oder beiden beruht.

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