Artikel 4 VO (EU) 2021/955

Zentrale Kontaktstelle

(1) Für die Zwecke der Mitteilungen nach Artikel 3 benennt jede zuständige Behörde für die Übermittlung der Informationen und für die Kommunikation etwaiger diesbezüglicher Fragen eine zentrale Kontaktstelle.

(2) Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die in Absatz 1 genannte zentrale Kontaktstelle mit.

(3) Für den Empfang der in Artikel 1 und 2 genannten Informationen und für die Kommunikation etwaiger diesbezüglicher Fragen benennt die ESMA eine einzige Kontaktstelle.

(4) Die ESMA teilt den zuständigen Behörden die in Absatz 3 genannte zentrale Kontaktstelle mit.

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