Artikel 2 VO (EU) 2021/966

(1) Die Abweichung für Waren, die aus Cabo Verde ausgeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023.

(2) Die Abweichung gilt für Erzeugnisse bis zu den in Anhang I (Thunfisch) und Anhang II (Makrele und Fregattmakrele) aufgeführten jährlichen Mengen.

(3) Die Anwendung dieser Abweichung ist von der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abhängig.

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