ANHANG III VO (EU) 2021/966

Von den zuständigen Behörden von Cabo Verde zu meldende Maßnahmen entsprechend Artikel 4 Absatz 4

Der in Artikel 4 Absatz 4 genannte Bericht hat eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen zu enthalten, die die zuständigen Behörden von Cabo Verde treffen, um sicherzustellen, dass

a)
die auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten stattfindende Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen für jedes einzelne Ersuchen innerhalb der in Artikel 109 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegten Fristen vorgenommen wird;
b)
die Überprüfung der Ursprungseigenschaft der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission genannten Erzeugnisse der Seefischerei eine Kontrolle am Fangort umfasst, und dass die Überprüfung der Ursprungseigenschaft der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h der genannten delegierten Verordnung aufgeführten anderen Erzeugnisse, die außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnen wurden, eine Kontrolle der Eigentumsverhältnisse der Schiffe umfasst;
c)
die in Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Kontrollen bei den Ausführern in Abständen durchgeführt werden, die gemäß Artikel 108 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden;
d)
Ausführer und Regierungsbeamte in Cabo Verde durch angemessene Anweisungen, Schulungen, Seminare und/oder webbasierte Informationen ordnungsgemäß über die Präferenzursprungsregeln für die Zwecke des APS und der damit verbundenen Verfahren unterrichtet werden.

Der Bericht über die unter Buchstabe a genannten Maßnahmen hat für jedes von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eingereichte Ersuchen um Überprüfung des Ursprungszeugnisses folgende Angaben zu enthalten:

    Nummer und Datum des Ersuchens um Überprüfung des Ursprungszeugnisses;

    Mitgliedstaat, der das Ersuchen übermittelt hat [der ersuchende Mitgliedstaat];

    Datum des Eingangs des Ersuchens bei den zuständigen Behörden von Cabo Verde;

    betreffende Erzeugnisse (HS-Code und Warenbezeichnung);

    Datum, an dem die Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat übermittelt wurde;

    gegebenenfalls die Gründe für etwaige Verzögerungen bei der Beantwortung des Ersuchens;

    die Prüfung des Ersuchens durch die zuständigen Behörden von Cabo Verde (d. h., ob der in der Erklärung zum Ursprung angegebene Ursprung bestätigt wurde oder nicht).

Der Bericht über die unter Buchstabe c genannten Maßnahmen hat folgende Angaben zu enthalten:

    Anzahl der durchgeführten Kontrollen;

    Risikoanalysekriterien, die von den zuständigen Behörden zur Risikobewertung und zur Festlegung der Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Kontrollen der Ausführer herangezogen werden;

    die bei den Kontrollen angewandte Methodik;

    Angaben darüber, ob die zuständigen Behörden (einige) Ausführer aufgefordert haben, Kopien oder eine Liste der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen, um die in Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen gemäß Artikel 108 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 durchzuführen;

    Informationen darüber, ob die Kontrollen ergeben haben, dass die Ausführer in Cabo Verde die geltenden Ursprungsregeln und die damit verbundenen Verfahren verstehen;

    etwaige Korrekturmaßnahmen und/oder Sanktionen, die gegen Ausführer, die unrichtige Erklärungen zum Ursprung ausgefertigt haben, verhängt wurden.

Der Bericht über die unter Buchstabe d genannten Maßnahmen hat die zur Unterrichtung der Ausführer und Regierungsbeamten von Cabo Verde verwendeten Anweisungen, Unterlagen und Schulungsmaterialien zu Präferenzursprungsregeln für die Zwecke des APS und zu den damit verbundenen Verfahren zu enthalten.

In den in Artikel 4 Absätze 3 und 4 genannten Berichten werden die in den vorangegangenen Berichten enthaltenen Informationen aktualisiert.

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