Präambel VO (EU) 2021/966

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Cabo Verde ist ein Land, das in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), auch Allgemeines Präferenzsystem (APS+) genannt, kommt. Für die Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) sind die Präferenzursprungsregeln, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften, in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(3) festgelegt.
(2)
Mit Schreiben vom 18. März 2020 beantragte Cabo Verde eine Verlängerung der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/561(4) und (EU) 2019/620(5) der Kommission gewährten befristeten Abweichungen von den in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Präferenzursprungsregeln. Der Antrag betraf eine jährliche Menge von 5000 Tonnen Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, 3000 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 1000 Tonnen Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht. Im Rahmen der beantragten Abweichung würden diese Waren auch als Waren mit Ursprung in Cabo Verde angesehen werden, wenn sie aus Nichtursprungsfisch hergestellt würden.
(3)
Cabo Verde untermauerte seinen Antrag auf Verlängerung dieser Abweichungen mit Argumenten aus früheren Anträgen, die nach wie vor relevant seien, dass nämlich geringe Mengen an Thunfisch und Makrele in seinen Hoheitsgewässern gefangen würden, es wenige Fangmöglichkeiten außerhalb seiner Hoheitsgewässer gäbe und die Fangsaison begrenzt sei. Ein weiterer im Antrag hervorgehobener Aspekt ist, dass Cabo Verde kürzlich seine Hafeninfrastruktur ausgebaut hat. Somit können größere Mengen Fisch umgeschlagen werden, um die lokale fischverarbeitende Industrie zu beliefern und so deren Produktionskapazitäten aufrechtzuerhalten. Schließlich wird in dem Antrag auf die Schwierigkeiten hingewiesen, vor denen Cabo Verde aufgrund von Verzögerungen beim Inkrafttreten des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Westafrika steht. In seiner Argumentation weist Cabo Verde auf die Notwendigkeit einer Abweichung von den APS-Präferenzursprungsregeln hin, um den Umstand auszugleichen, dass es sich noch nicht auf die Ursprungskontingente oder die Kumulierungsregeln des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens stützen kann, das noch nicht vorläufig angewandt wird.
(4)
Die in Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Union) vorgesehene abweichende Regelung ist befristet und an eine verbesserte Einhaltung der Ursprungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse und die Anforderungen an die Verwaltungszusammenarbeit geknüpft. Um eine solche abweichende Regelung von den Präferenzursprungsregeln verwalten zu können, muss das antragstellende Land die Ursprungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren einhalten und eine gute Verwaltungszusammenarbeit gewährleisten.
(5)
In diesem Zusammenhang haben die Überwachungsmaßnahmen, die die Europäische Kommission in den letzten Jahren im Zusammenhang mit der gemäß Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gewährten abweichenden Regelung durchgeführt hat, bestimmte Mängel bei der Verwaltungszusammenarbeit von Cabo Verde mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise aufgezeigt. Diese Mängel hätten zu einer Ablehnung der beantragten Abweichung aus den von Cabo Verde angeführten Gründen führen können. Nach der Einreichung dieses Antrags steckte Cabo Verde und insbesondere seine Fischereiindustrie jedoch aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Einkommensverluste in einer tiefen Krise. Die Kommission ist nach Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung berechtigt, dieser neuen Situation Rechnung zu tragen und auf eigene Initiative über die Gewährung einer Abweichung zu entscheiden.
(6)
Cabo Verde sollte daher eine befristete Abweichung von der Bestimmung im Rahmen der Präferenzursprungsregeln gewährt werden, die besagt, dass die Erzeugnisse nur dann als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes gelten, wenn sie Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 der Kombinierten Nomenklatur enthalten, die in diesem Land vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Im ersten Jahr ihrer Anwendung sollte die Abweichung für eine jährliche Menge von 5000 Tonnen Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, 3000 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und für eine jährliche Menge von 1000 Tonnen Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, gewährt werden. Um den kommerziellen Interessen der Europäischen Union Rechnung zu tragen und einen fairen Wettbewerb zwischen der heimischen Fischereiwirtschaft und der Fischwirtschaft von Drittstaaten zu wahren, sollte die jährliche Menge in den Folgejahren entsprechend den in den Anhängen I und II vorgesehenen Mengen gesenkt werden, mit Ausnahme von Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, Die Geltungsdauer der Abweichung sollte auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt werden, damit Cabo Verde sich von der COVID-19-Krise erholen und sich bemühen kann, die notwendigen strukturellen Anpassungen im Fischereisektor vorzunehmen und so die Ursprungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse zu erfüllen. Die Abweichung ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die Zollbehörden von Cabo Verde die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der von der abweichenden Regelung betroffenen Waren gewährleisten, und der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen übermitteln, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Erklärungen zum Ursprung ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Erklärungen.
(7)
Darüber hinaus sollte Cabo Verde in den Genuss einer abweichenden Regelung nach den APS-Präferenzursprungsregeln für Thunfisch und Makrele kommen unter der Bedingung, dass es den zuständigen Dienststellen der Kommission regelmäßig über die Maßnahmen Bericht erstattet, die es getroffen hat, um die Erfüllung der Ursprungsregeln für die Erzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren zu verbessern und die für die Anwendung der Präferenzregelungen im Rahmen des APS nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 erforderliche Verwaltungszusammenarbeit zu gewährleisten. Diese Berichte sollten nach einem genauen Zeitplan vorgelegt werden, wobei Verzögerungen bei der Einhaltung der festgelegten Fristen zu einer Aussetzung der abweichenden Regelung führen sollten, welche den zuständigen Behörden von Cabo Verde nach einem Erinnerungsschreiben und einer Aufforderung zur Vorlage der Berichte innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen ist. Eine solche Aussetzung darf den in dieser Verordnung und in ihren Anhängen 1 und 2 vorgesehenen Zeitraum nicht verlängern. Die in diese Berichte aufzunehmenden Angaben sollten in einem Anhang der vorliegenden Verordnung aufgelistet werden.
(8)
Die in den Anhängen aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(6), in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten, um der schwierigen Lage Cabo Verdes Rechnung zu tragen und es dem Land zu ermöglichen, die abweichende Regelung auf ab diesem Stichtag in die EU eingeführte Erzeugnisse anzuwenden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/561 der Kommission vom 8. April 2019 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde (ABl. L 98 vom 9.4.2019, S. 13).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/620 der Kommission vom 17. April 2019 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde (ABl. L 108 vom 23.4.2019, S. 1).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

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