ANHANG II VO (EU) 2021/97

In Anhang I Punkt 26.334 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

a)
Auf Antrag eines Betreibers, der Punkt 26.370(a)(ii) genügen muss, muss ein Inhaber einer vor dem 1. September 2003 erteilten Änderungsgenehmigung

i)
bei Änderungen und veröffentlichten Reparaturen, die nach Punkt 26.332(a)(i) und Punkt 26.332(a)(iii) ermittelt wurden, eine Schadenstoleranzbewertung durchführen;
ii)
die damit verbundene Schadenstoleranzinspektion festlegen und dokumentieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

b)
Inhaber einer Änderungsgenehmigung müssen die Schadenstoleranzdaten, die sich aus der nach Buchstabe a Ziffer i durchgeführten Schadenstoleranzbewertung ergeben, der Agentur zur Genehmigung vorlegen und zwar

i)
innerhalb von 24 Monaten nach Eingang eines Antrags im Falle von Anträgen, die vor dem 26. Februar 2023 eingegangen sind, oder
ii)
vor dem 26. Februar 2025 oder innerhalb von 12 Monaten nach Eingang eines Antrags im Falle von Anträgen, die nach dem 26. Februar 2023 eingegangen sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

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