Präambel VO (EU) 2021/977
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 22. Oktober 2019 wurde der Applied Biocide GmbH mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1844 der Kommission(2) eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0020540-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „BPF_Iodine_VET” erteilt.
- (2)
- Am 10. April 2020 übermittelte die Applied Biocide GmbH der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur” ) gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission(3) eine Notifizierung hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „BPF_Iodine_VET” gemäß Titel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der genannten Verordnung.
- (3)
- Die Applied Biocide GmbH schlug in Bezug auf die Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie „BPF_Iodine_VET” im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1844 auf der ersten Informationsebene (administrative Informationen) Änderungen bei den Namen der Hersteller der Biozidprodukte, auf der dritten Informationsebene die Änderung des Namens eines Produkts in der Meta-SPC 2 und eines Produkts in der Meta-SPC 6 und die Hinzufügung von Handelsnamen für die einzelnen Produkte in der Meta-SPC 2 und der Meta-SPC 5 vor. Die Notifizierung wurde mit der Nummer BC-VD058524-35 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
- (4)
- Am 9. Juni 2020 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme(4) zu den vorgeschlagenen Änderungen vor. Sie gelangt in der Stellungnahme zu dem Schluss, dass die von dem Zulassungsinhaber beantragten Änderungen an der bestehenden Zulassung unter Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fallen und die in Artikel 19 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nach Durchführung der Änderungen weiterhin erfüllt sind. Am selben Tag übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie in allen Amtssprachen der Union.
- (5)
- Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „BPF_Iodine_VET” zu ändern.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1844 der Kommission vom 22. Oktober 2019 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „BPF_Iodine_VET” (ABl. L 283 vom 5.11.2019, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4).
- (4)
Stellungnahme der ECHA vom 9. Juni 2020 zur verwaltungstechnischen Änderung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „BPF_Iodine_VET” , https://echa.europa.eu/documents/10162/22836226/opinion_for_ua-admin_changes_bc-vd058524-35_en.pdf/b95474e7-89d4-a601-8d02-b42d95cecde5https://echa.europa.eu/documents/10162/22836226/opinion_for_ua-admin_changes_bc-vd058524-35_en.pdf/b95474e7-89d4-a601-8d02-b42d95cecde5
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