Präambel VO (EU) 2021/997
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,
gestützt auf die Vorschläge des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angenommen.
- (2)
- Am 9. August 2020 wurden in Belarus Präsidentschaftswahlen durchgeführt, von denen sich herausstellte, dass sie nicht den internationalen Standards entsprachen und durch Repressionsmaßnahmen gegen unabhängige Kandidaten und ein brutales Vorgehen gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an diese Wahlen beeinträchtigt wurden. Am 11. August 2020 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der er zu der Bewertung gelangte, dass die Wahlen weder frei noch fair waren. In der Erklärung hieß es ferner, dass Maßnahmen gegen die Verantwortlichen für die Gewaltanwendung, die ungerechtfertigten Festnahmen und die Fälschung der Wahlergebnisse getroffen werden könnten.
- (3)
- Aufgrund der Eskalation der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Belarus und der brutalen Repressionen gegen die Zivilgesellschaft, die demokratische Opposition und Journalisten sowie Personen, die nationalen Minderheiten angehören, sollten weitere Personen und Einrichtungen auf die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gesetzt werden.
- (4)
- Am 24./25. Mai 2021 hat der Europäische Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die unter Gefährdung der Flugsicherheit erzwungene Landung eines Flugzeugs der Fluggesellschaft Ryanair in Minsk, Belarus, vom 23. Mai 2021 und die Festnahme des Journalisten Raman Pratasewitch und von Sofia Sapega durch die belarussischen Behörden entschieden verurteilt hat. Darüber hinaus hat er darin den Rat ersucht, auf der Grundlage des einschlägigen Sanktionsrahmens möglichst bald die Aufnahme weiterer Personen und Organisationen in die betreffende Liste zu beschließen.
- (5)
- Sieben Personen und eine Organisation sollten in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
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