Präambel VO (EU) 2021/998

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008(1), insbesondere auf Artikel 4i,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 2. Mai 2013 die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 angenommen.
(2)
In Anbetracht der laufenden Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma untergraben, sowie der brutalen Repression und der schweren Menschenrechtsverletzungen in dem Land hat der Rat am 29. April 2021 den Beschluss (GASP) 2021/711(2) angenommen, mit dem die geltenden restriktiven Maßnahmen einschließlich aller Benennungen verlängert wurden.
(3)
In Anbetracht der anhaltend ernsten Lage in Myanmar/Birma sollten acht Personen und vier Organisationen in die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahme unterliegen, aufgenommen werden.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1.

(2)

Beschluss (GASP) 2021/711 des Rates vom 29. April 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma (ABl. L 147 vom 30.4.2021, S. 17).

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