Präambel VO (EU) 2021/998
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008(1), insbesondere auf Artikel 4i,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 2. Mai 2013 die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 angenommen.
- (2)
- In Anbetracht der laufenden Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma untergraben, sowie der brutalen Repression und der schweren Menschenrechtsverletzungen in dem Land hat der Rat am 29. April 2021 den Beschluss (GASP) 2021/711(2) angenommen, mit dem die geltenden restriktiven Maßnahmen einschließlich aller Benennungen verlängert wurden.
- (3)
- In Anbetracht der anhaltend ernsten Lage in Myanmar/Birma sollten acht Personen und vier Organisationen in die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahme unterliegen, aufgenommen werden.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1.
- (2)
Beschluss (GASP) 2021/711 des Rates vom 29. April 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma (ABl. L 147 vom 30.4.2021, S. 17).
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