Präambel VO (EU) 2021/999

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen.
(2)
Der Europäische Rat hat am 24./25. Mai 2021 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die unter Gefährdung der Flugsicherheit erzwungene Landung eines Fluges der Fluggesellschaft Ryanair in Minsk, Belarus, am 23. Mai 2021 und die Festnahme des Journalisten Raman Pratasewitsch und von Sofia Sapega durch die belarussischen Behörden entschieden verurteilt hat. Er hat den Rat aufgefordert, auf der Grundlage des einschlägigen Sanktionsrahmens möglichst bald die Aufnahme weiterer Personen und Organisationen in die Liste zu beschließen.
(3)
Angesichts der Schwere des Vorfalls sollte eine weitere Organisation in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(4)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

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