Artikel 1 VO (EU) 2022/109

Gegenstand

(1) Mit der vorliegenden Verordnung werden Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:

a)
Fangbeschränkungen für das Jahr 2022 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2023;
b)
Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2022, mit Ausnahme der in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023 gelten;
c)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022.

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