Artikel 13 VO (EU) 2022/109

Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets

In den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, ist jede gezielte und unbeabsichtigte Fischereitätigkeit sowie Freizeitfischereitätigkeit für Europäischen Aal (Anguilla anguilla) im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten untersagt.

Jeder betroffene Mitgliedstaat legt diesen Zeitraum, der zwischen den 1. August 2022 und den 28. Februar 2023 fällt, fest, um sicherzustellen, dass das Verbot für die Zeiträume gilt, in denen die größten Wanderungsbewegungen von Europäischem Aal zu verzeichnen sind.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juni 2022 den festgelegten Zeitraum zusammen mit Informationen zur Begründung des gewählten Verbotszeitraums mit.

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