Artikel 29 VO (EU) 2022/109

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2021-2022

(1) Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, in der Fangsaison 2021-2022 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) zu befischen, teilen dies der Kommission unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B bis spätestens 1. Mai 2022 mit. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten notifiziert die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2022 die entsprechenden Mitteilungen.

(2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält für jedes Schiff, das die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(3) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen, so teilt er dies nur für fangberechtigte Schiffe mit, die zum Zeitpunkt der Mitteilung

a)
seine Flagge führen; oder
b)
die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Fischerei voraussichtlich die Flagge dieses Mitgliedstaats führen werden.

(4) Kann ein fangberechtigtes Schiff, das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifiziert wurde, aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilnehmen, so darf der betreffende Mitgliedstaat seine Ersetzung durch ein anderes Schiff zu genehmigen. In diesem Fall informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a)
die vollständigen Angaben zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004; und
b)
eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5) Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (illegal, unreported and unregulated, im Folgenden „IUU” ) Fischereifahrzeuge aufgeführt sind, nicht gestatten, an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilzunehmen.

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