Artikel 43 VO (EU) 2022/109

Verbot des Rückwurfs von mit Ringwadenfängern gefangenem tropischem Thunfisch

(1) Alle Ringwadenfänger, die in dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord, laden diese um und landen sie an.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)
das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,
b)
der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist,
c)
eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

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