Artikel 43 VO (EU) 2022/109
Verbot des Rückwurfs von mit Ringwadenfängern gefangenem tropischem Thunfisch
(1) Alle Ringwadenfänger, die in dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord, laden diese um und landen sie an.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
- a)
- das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,
- b)
- der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist,
- c)
- eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.
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